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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?

Grundsätzlich nicht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge pauschal durch den Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten. Damit ist auch der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Sparerpauschbetrag gewährt:

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Diese Pauschale deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ab – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten.

Keine Werbungskosten auch bei Günstigerprüfung

Auch wenn Sie eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – also die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz, sofern dieser unter 25 Prozent liegt –, dürfen keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13).

Ausnahme: Werbungskosten bei Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz

In bestimmten Fällen greift nicht die Abgeltungsteuer, sondern eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts – und Werbungskosten dürfen nachweislich abgezogen werden.

In diesen Fällen wird der Sparerpauschbetrag nicht gewährt, dafür können tatsächliche Aufwendungen – z. B. Schuldzinsen – berücksichtigt werden (§ 32d Absatz 2 EStG).

Beispiele für solche Pflichtveranlagungen:
  • Kapitalerträge gehören zu anderen Einkunftsarten, z. B.:
    • Einnahmen aus Vermietung oder gewerblicher Tätigkeit
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung von über 1 Prozent
  • Kapitalerträge im Betriebsvermögen
  • Zinsen aus Back-to-back-Finanzierungen
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner
  • Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehepartner), wenn:
    • Der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung nutzt und
    • die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt

    → In diesem Fall werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit der Abgeltungsteuer belastet, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Aktuelle Rechtsprechung: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG verfassungskonform ist – selbst bei hohen Kapitalerträgen, bei denen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen.

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