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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2021) Sonstige Aufwendungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Sonstige Aufwendungen

Erfassen Sie hier die sonstigen Aufwendungen in Verbindung mit der doppelten Haushaltsführung. Zu den Kosten zählen z. B.

  • Umzugskosten bei Aufnahme der doppelten Haushaltsführung,
  • Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung,
  • Maklerkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung,
  • Kosten für die Suche eines Nachmieters bei Auflösung der Wohnung.
  • Einrichtungsgegenstände

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Finanztip

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WirtschaftsWoche 16/2026

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Chip 04/2026