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Feldhilfe: (2023) Entnahmen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Entnahmen

Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen sind Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen, die Sie dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres für sich, für Ihren Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen haben.

Eine Entnahme erfordert daher grundsätzlich einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung. Die darauf entfallende Umsatzsteuer tragen Sie bei den Betriebseinnahmen ein.

Privatentnahmen können beispielsweise sein:

  • Privater Nutzungsanteil eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
  • Privater Nutzungsanteil eines betrieblichen Telefons bzw. Telefonanschlusses.
  • Entnahme von Waren und Gegenständen aus dem Betriebsvermögen mit dem entsprechenden Buchwert.
  • Sonstige Nutzungs- und Leistungsentnahmen, z. B. Einsatz von Mitarbeitern des Betriebes für private Zwecke.
  • Geldentnahmen, z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der betrieblichen Kasse.

Entnahmen - außer Geld - sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Das hat zur Folge, dass bei Entnahme von Wirtschaftsgütern die enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden und den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen. Die Entnahme von Nutzungen ist den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten.

Entnehmen Sie Gegenstände dem Betriebsvermögen und geben diese als Sachspende für gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche oder religiöse Zwecke, können Sie statt des Teilwertes auch den Buchwert ansetzen und so die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden (sog. Buchwertprivileg gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Allerdings ist dann auch nur dieser Buchwert als Spende steuerlich absetzbar.

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