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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Sonstiges Verhältnis

Geben Sie hier an, in welchem Verhältnis Sie zu der pflegebedürftigen Person stehen.

Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.

Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.

Den Pflegepauschbetrag können Sie geltend machen, wenn Sie eine  Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.

Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.
Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

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