Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung
Digitale Datenübermittlung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Abschreibungen für das Gebäude

Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt:

  • Bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %
  • Bei nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %
  • Bei nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellten Gebäuden jährlich 3 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. In Ausnahmefällen können Sie höhere Abschreibungen geltend machen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Eine kürzere Nutzungsdauer muss begründet und nachgewiesen werden.

Abweichend davon können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat degressive Abschreibungen vornehmen.

Die Beträge sind wie folgt:

  • Vor dem 1. Januar 1995: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 %, 36 Jahre je 1,25 %
  • Vor dem 1. Januar 1996 (Wohnzwecken dienend): 4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2 %, 24 Jahre je 1,25 %
  • Nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 (Wohnzwecken dienend): 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 %, 36 Jahre je 1,25 %
  • Nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 (Wohnzwecken dienend): 10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 %, 32 Jahre je 1,25 %

Die Berechnung beginnt mit dem Bauantrag (im Herstellungsfall) oder dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem angegebenen Datum.

Degressive AfA für Wohngebäude: Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude, wenn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 mit der Herstellung begonnen oder der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 % des jeweiligen Restwerts (§ 7 Abs. 5a EStG).

Es besteht ein Wahlrecht, jederzeit zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive AfA angewendet wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Tritt jedoch eine solche Abnutzung ein, kann auf die lineare AfA umgestellt werden.

Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

Focus
Computer Bild
Börse online
Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt