Werbungskosten
Geben Sie hier die Höhe der Werbungskosten an.
Als Werbungskosten kann für die sonstigen Bezüge auch eine Pauschale über 180 Euro geltend gemacht werden.
Können Sie höhere Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Bezügen entstanden sind, nachweisen oder glaubhaft machen, kann auch ein höherer Betrag angesetzt werden.
Höhe der Bezüge
Geben Sie hier die Höhe der sonstigen Bezüge an, die für den angegebenen Zeitraum an die unterstützte Person geleistet wurden.
Zu den sonstigen Bezügen gehören u. a.:
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
- Elterngeld in voller Höhe
- als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
- Wohngeld
- pauschal besteuerter Arbeitslohn (z. B. aus einem Minijob)
- steuerfreie Einnahmen, z. B. der steuerfreie Teil einer Rente
- ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
- Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen).
Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.