Feldhilfen
Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen
In bestimmten Fällen können Sie eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Wenn Sie diese Pauschale nutzen, dürfen Sie keine weiteren Betriebsausgaben ansetzen. Ergänzende Angaben zu Rücklagen oder stillen Reserven sind dann ebenfalls nicht erforderlich.
Anstelle der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale ansetzen:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit:
30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich
- bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit – einschließlich Vortrags-, Lehr- oder Prüfungstätigkeit:
25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich
- als Tagesmutter:
Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (BMF-Schreiben vom 06.04.2023)
- bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Betreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw.:
3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag, § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgen.
- bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw.:
840 Euro jährlich (sog. Ehrenamtsfreibetrag, § 3 Nr. 26a EStG)
- bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger:
3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag, § 3 Nr. 26b EStG)
Lohnsteuer kompakt: Liegen Ihre Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit unter 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) bzw. 840 Euro (Ehrenamtspauschale), können Sie in der Regel auf einen Eintrag verzichten. Nur bei höheren Einnahmen tragen Sie die Einnahmen als Betriebseinnahmen und den entsprechenden Freibetrag als Betriebsausgabenpauschale ein.
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe
Hier wird die Summe der Aufwendungen für Wareneinkäufe ausgewiesen. Dazu gehören unter anderem:
- Wareneingänge
- Roh- und Hilfsstoffe
- Nebenkosten der Anschaffung
- Transportversicherung
- Zölle und Einfuhrabgaben
Alle Angaben sind hier netto einzutragen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind unter "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben > Gezahlte Vorsteuerbeträge" anzugeben.
Fremdleistungen und Auftragsarbeiten
Geben Sie hier Aufwendungen für Dienstleistungen an, die in unmittelbarem Fertigungszusammenhang anfallen und von Fremdunternehmen erbracht wurden, beispielsweise
- Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen,
- Ausgaben für Leiharbeit,
- Lohnarbeit an Erzeugnissen,
- Aufwendungen für Fertigungslizenzen,
- Aufwendungen für Druck-, Schreib- oder Kopierarbeiten,
- Aufwendungen für Laborarbeiten,
- Aufwendungen für Fremdgutachten.
Personalkosten
Tragen Sie hier bitte die Personalkosten für Gehälter, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Ihrer Mitarbeiter ein.
Hierzu rechnen sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer und anderer Personalkosten, z. B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft.