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Objekt



Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?

Was wird nach § 10f EStG steuerlich gefördert?

Nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie bestimmte Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Das gilt insbesondere für:

  • Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten (§ 177 BauGB),
  • Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen besonders schützenswert sind,
  • Baumaßnahmen an Baudenkmalen, wenn diese offiziell bescheinigt wurden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  • Sie haben die Baumaßnahmen selbst bezahlt.
  • Die Maßnahmen dienen dem Erhalt oder der Modernisierung des Gebäudes.
  • Sie erhalten eine Bescheinigung der Gemeinde oder Denkmalbehörde, dass die Maßnahmen im Sinne des Gesetzes durchgeführt wurden.
Wann können Sie die Steuervergünstigung geltend machen?

Die Vergünstigung kann erst nach Abschluss der Baumaßnahmen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Was gilt bei Miteigentum?

Steht das Gebäude im Miteigentum (z. B. mit Geschwistern oder anderen Personen), tragen Sie in der Steuererklärung nur Ihren eigenen Anteil der Aufwendungen ein. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können die Begünstigung für zwei Objekte in Anspruch nehmen, sofern sie nicht dauernd getrennt leben.

Wichtige Einschränkungen (Objektbeschränkung)
  • Die Steuervergünstigung nach § 10f EStG kann nur für ein einziges Objekt und einmal im Leben beansprucht werden.
  • Wenn Sie die Vergünstigung für ein Gebäude genutzt haben, können Sie sie nicht nochmals für ein anderes Gebäude geltend machen.
  • Eine Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn bereits erhöhte Absetzungen nach §§ 82g oder 82i EStDV für dasselbe Gebäude genutzt wurden.
Beispielhafte Gerichtsentscheidung (BFH-Urteil vom 24.05.2023, X R 22/20)

Ein Steuerpflichtiger hatte zwischen 2006 und 2013 Erhaltungsmaßnahmen an seinem Eigenheim durchgeführt und dafür die Steuervergünstigung nach § 10f EStG genutzt. In den Jahren 2014 und 2015 wollte er die Förderung erneut für eine andere, denkmalgeschützte Wohnung beantragen. Das Finanzamt lehnte ab, und der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung:

  • Die Steuervergünstigung gilt nur einmalig für ein Objekt.
  • Nicht genutzte Jahre innerhalb des Begünstigungszeitraums verfallen ggf.
  • Eine spätere Nutzung der Vergünstigung für ein anderes Gebäude ist nicht möglich.

Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?


Feldhilfen

Postleitzahl

Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.

Von der steuerlichen Förderung nach § 10f EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.

Wurde das Objekt 2025 verkauft?

Geben Sie hier an, wenn das Objekt in 2025 verkauft wurde.

Datum der Anschaffung

Geben Sie hier das Datum der Anschaffung an.

Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum geben Sie folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an Sie übergeben wurde und Sie dieses auch nutzen konnten. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.

Datum des Bauantrages

Geben Sie hier das Datum des Bauantrags an.

Als Datum des Bauantrags  zählt der Eingangsstempel der Behörde.

Datum der Fertigstellung

Geben Sie hier das Datum der Fertigstellung an.

Als Datum der Fertigstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das Objekt bezugsfertig ist.

Wurde das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt?

Für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist es in der Regel eine wesentliche Voraussetzung, dass die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder kostenfrei an nahe Angehörige überlassen wird. Geben Sie hier das Datum des Bezugs an.

Datum des Baubeginns

Geben Sie hier das Datum des Baubeginns an.

Anschaffung / Herstellung des Gebäudes

Wählen Sie aus, ob das Objekt hergestellt (selbst gebaut) oder gekauft wurde.

Selbstgenutzte Wohnfläche

Geben Sie hier die selbstgenutzte Wohnfläche an, die auf eigengenutzten Wohnraum entfällt.

Innerhalb der selbstgenutzten Räume können einzelne Räume vermietet sein oder beruflich genutzt werden.

Sonstige Wohn- und Nutzflächen

Geben Sie hier die Größe der sonstigen Wohn- und Nutzflächen an.

Abzugsbetrag nach § 10f EStG

Summe der erfassten Abzugsbeträge nach § 10f EStG

Gesamtnutzfläche des Objekts

Gesamtnutzfläche des Objekts

Datum des Kaufvertrages

Geben Sie hier das Datum des Kaufvertrages an.

Anschrift(en) der weiterer Objekte

Hier können Sie die Anschrift weiterer Objekte erfassen, für die Sie eine Förderung beantragt haben.

Abzugsbetrag nach § 10e EStG

Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.

Wurde die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nach gesonderter und einheitlicher Feststellung ermittelt?

Anteile an der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG werden gesondert und einheitlich festgestellt, wenn mehrere Personen gemeinsam in den Genuss dieser steuerlichen Vergünstigung kommen, beispielsweise aufgrund ihrer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Dieser Prozess gewährleistet, dass die Steuervergünstigung fair und in Übereinstimmung mit den individuellen Beteiligungen aufgeteilt und angewendet wird.

Die "einheitliche Feststellung" bedeutet, dass die steuerlichen Vorteile der Begünstigung gemeinsam ermittelt und betrachtet werden. Hierbei werden alle steuerlichen Aspekte, die sich aus dieser Vergünstigung ergeben, als Ganzes betrachtet.

Die "gesonderte Feststellung" bezieht sich auf die individuelle Zuordnung der steuerlichen Vorteile zu den beteiligten Personen. Jeder Beteiligte erhält seinen eigenen Anteil an der Steuervergünstigung, basierend auf seiner Beteiligungsquote oder seinem Anteil an der gemeinsamen Tätigkeit. Dieser individuelle Anteil wird dann für die persönliche Steuerberechnung genutzt.

Der Grund für dieses Verfahren besteht darin, sicherzustellen, dass die steuerlichen Vorteile gerecht und gemäß den individuellen Beteiligungen und den steuerlichen Gesetzen verteilt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn mehrere Personen gemeinsam von den steuerlichen Begünstigungen gemäß § 10f EStG profitieren. Es stellt sicher, dass die Vorteile fair aufgeteilt und korrekt angewendet werden.

Straße und Hausnummer

Um die Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Immobilie muss selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen werden.
  • Das Gebäude muss in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen oder unter Denkmalschutz stehen
  • Es muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. in einem Sanierungsgebiet liegt.
  • In der Vergangenheit wurde kein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt.
Wurde für das Objekt bereits ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt?

Wurde in der Vergangenheit bereits ein Antrag auf Eigenheimzulage für das Objekt gestellt, kann die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Wurden für weitere Objekte bereits Abzugsbeträge oder erhöhte Absetzungen beansprucht?

Den Abzugsbetrag nach § 10e des EStG können Sie nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung).

Der begünstigte Ausbau oder die begünstigte Erweiterung einer Wohnung gelten ebenfalls als ein Objekt.

Eigentümer

Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.

Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Anteil Partner A

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Anzahl der Wohnungen

Bitte erfassen Sie die Anzahl der Wohnungen.

... davon eigengenutzt

Bitte erfassen Sie die Anzahl der eigengenutzten Wohnungen.


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