Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie Ihre umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen grundsätzlich mit dem Nettobetrag – also ohne Umsatzsteuer – an. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird separat als Betriebseinnahme erfasst.
Beispiel: Sie stellen eine Rechnung über 1.190 Euro einschließlich 19 % Umsatzsteuer und erhalten den Betrag vollständig:
- Betriebseinnahme netto: 1.000 Euro
- vereinnahmte Umsatzsteuer: 190 Euro
Was gilt für Kleinunternehmer?
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, weisen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert aus. In der Anlage EÜR geben Sie Ihre Betriebseinnahmen mit dem tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag an.
Für 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Jahr 2025 gilt für dieses Jahr eine Grenze von 25.000 Euro.
Wichtig: Wird die maßgebende Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten, kann bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung unterliegen.
Wann müssen Betriebseinnahmen angegeben werden?
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Eine Betriebseinnahme gehört in der Regel zu dem Jahr, in dem Sie tatsächlich über das Geld verfügen können.
Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen rund um den Jahreswechsel. Werden solche Einnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und tatsächlich gezahlt, werden sie dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Wie werden steuerfreie Betriebseinnahmen behandelt?
Auch steuerfreie Betriebseinnahmen können in der Anlage EÜR zunächst als Betriebseinnahmen zu erfassen sein. Damit sie den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen, werden sie anschließend bei der Gewinnermittlung wieder abgezogen.
Für 2025 gelten insbesondere folgende Eintragungen:
- Zeile 78: steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG, zum Beispiel aus begünstigten nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten,
- Zeile 79: andere bereits erfasste steuerfreie Betriebseinnahmen nach § 3 EStG,
- Zeile 80: steuerfreie Sanierungserträge nach § 3a EStG.
Erträge, für die das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG gilt, werden dagegen nicht in Zeile 79 korrigiert. Für diese Fälle ist in der Anlage EÜR 2025 die gesonderte Korrektur in Zeile 94 vorgesehen.
Welche Freibeträge gelten 2025 für nebenberufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten?
Bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten können 2025 steuerfrei bleiben:
- Übungsleiterfreibetrag: bis zu 3.000 Euro im Jahr für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder in der nebenberuflichen Pflege (§ 3 Nr. 26 EStG).
- Ehrenamtspauschale: bis zu 840 Euro im Jahr für andere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich (§ 3 Nr. 26a EStG).
- Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Betreuer: Diese können nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei sein. Zusammen mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG darf der Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro nicht überschritten werden.
Wenn Sie ausschließlich bestimmte steuerfreie Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit erzielen, keine Betriebsausgaben geltend machen und die Einnahmen sowie den steuerfreien Betrag bereits in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, kann auf die Abgabe einer Anlage EÜR für diese Tätigkeit verzichtet werden.
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