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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

Das zu versteuernde Einkommen wird immer nach einem festen Schema berechnet. Im ersten Schritt werden die Einkünfte aller sieben Einkunftsarten zusammengerechnet:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einnahmen abzüglich Werbungskosten, mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag; bei Versorgungsbezügen wird zusätzlich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen.
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einnahmen abzüglich Werbungskosten, mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag, und abzüglich Sparerfreibetrag, ggf. Abzug ausländischer Quellensteuer. Dies gilt nur, falls die Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen werden.
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen abzüglich Werbungskosten.
  7. Sonstige Einkünfte: Einnahmen abzüglich Werbungskosten, mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag.

Nach dem folgenden Schema wird dann das zu versteuernde Einkommen ermittelt:

 

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

./.

Altersentlastungsbetrag

./.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

./.

Freibetrag für Land- und Forstwirte


=

Gesamtbetrag der Einkünfte

./.

Verlustabzug (Verlustvortrag aus dem Vorjahr)

./.

Sonderausgaben

./.

außergewöhnliche Belastungen

+

Erstattungsüberhang für Krankenversicherung oder Kirchensteuer (§ 10 Abs. 4b EStG)


=

Einkommen

./.

Freibeträge für Kinder

./.

Härteausgleich


=

Zu versteuerndes Einkommen

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