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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt, sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:

  • Ausbildungsbemühungen: Das Kind wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und diese Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.
  • Angebotenen Ausbildungsplatz nicht angenommen: Falls dem Kind ein Ausbildungsplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt, wird das Kind in der Regel nicht mehr als "ausbildungswillig" angesehen. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Kindergeld mit Ablauf der Annahmefrist für den Ausbildungsplatz.
  • Verschiebung des Ausbildungsbeginns: Eine Verschiebung des Ausbildungsbeginns aus schulischen, studienbezogenen oder betriebsorganisatorischen Gründen ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit. Auch eine vorübergehende Erkrankung des Kindes kann eine Verschiebung rechtfertigen.
  • Krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung: Wenn das Kind aufgrund einer Krankheit die Ausbildung nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld.
  • Meldung als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend: Kinder müssen sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden, idealerweise kurz nach dem Ende oder der Unterbrechung ihrer Ausbildung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
  • Berücksichtigung während Erkrankung: Wenn das Kind während seiner Ausbildung erkrankt, bleibt der Kindergeldanspruch in der Regel bestehen, solange das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fortbesteht.
  • Längere Erkrankung und Ausbildung: Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht länger gewährt.
  • Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit: Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann allenfalls eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
  • Voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Erkrankung: In solchen Fällen kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Bescheinigungen und Nachweise: In vielen Fällen sind ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise erforderlich, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

Insgesamt hängen die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Gründe für die Nichtaufnahme der Ausbildung und die Dauer der Erkrankung. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen frühzeitig mit der Familienkasse in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

 

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