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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter

Die steuerliche Einordnung von Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder Tagesvater) hängt hauptsächlich vom Ort der Dienstleistung ab.

  • Betreut die Tagespflegeperson Kinder in deren Familie nach Elternanweisungen, wird sie normalerweise als Arbeitnehmer betrachtet. Die Eltern sind die Arbeitgeber, und die Tagesmutter erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Eltern eigenverantwortlich in ihrem eigenen Haushalt oder anderen Räumen, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Sie erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Selbstständige Tagespflegepersonen können Betriebsausgaben geltend machen. Ab dem 1.1.2023 wird die Betriebsausgabenpauschale für sie von 300 EUR auf 400 EUR pro Kind und Monat angehoben.

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