(2023)
Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen) sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Die Beiträge wirkten sich allerdings in den vergangenen Jahren tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz veränderte sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und sollte bis zum Jahre 2025 auf 100% steigen.
Doch nun gilt: Bereits ab dem Jahr 2023 – und nicht erst ab 2025 – sind die Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).
Im Jahre 2023 beträgt der abzugsfähige Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 26.528 Euro bei Alleinstehenden und 53.056 Euro bei Verheirateten. Dieser Wert gilt in West und Ost.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Die Beiträge wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.
Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.
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