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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kosten für Einbau eines Fahrstuhls

Früher nicht absetzbar – heute steuerlich anerkannt

Lange Zeit wurden die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls oder Anbau eines Aufzugsturms im eigenen Wohnhaus nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Finanzverwaltung argumentierte, solche Baumaßnahmen seien wertsteigernd und könnten auch von Nichtbehinderten genutzt werden.

Doch das hat sich geändert.

Neue BFH-Rechtsprechung: Gegenwert spielt keine entscheidende Rolle mehr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass der Wertzuwachs oder ein möglicher Marktvorteil durch die Maßnahme keine wesentliche Rolle mehr spielt:

  • BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280
  • BFH-Urteil vom 24.02.2011, BStBl. 2011 II S. 1012

Entscheidend ist nun: medizinische Notwendigkeit.

FG Köln: Fahrstuhl trotz hoher Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Das Finanzgericht Köln erkannte in einem Fall die Kosten von 65.000 Euro für den Fahrstuhleinbau als außergewöhnliche Belastung an. Begründung:

  • Ein günstiger Treppenlift war technisch nicht möglich
  • Der Fahrstuhl war medizinisch notwendig

Urteil FG Köln vom 27.08.2014, Az. 14 K 2517/12

Steuerlich absetzbar bei medizinischer Indikation

Medizinisch indizierte Maßnahmen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – auch ohne amtsärztliches Gutachten oder vorherige Bescheinigung.

Wichtig:

  • Es genügt die medizinische Begründung (z. B. durch ein ärztliches Attest)
  • Es muss nicht die „günstigste“ oder „einfachste“ Lösung sein
  • Eine medizinisch angemessene Maßnahme reicht aus

Der Fahrstuhl gilt nach BFH als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne, das ausschließlich Behinderten oder Kranken dient, um deren Leiden zu lindern:

BFH-Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12

Keine Verteilung auf mehrere Jahre möglich

Ein häufiger Stolperstein:
Die hohen Kosten können nur im Jahr der Zahlung abgesetzt werden. Ist die steuerliche Auswirkung in diesem Jahr gering – z. B. durch niedrige Einkünfte –, verpufft der Steuervorteil teilweise oder ganz.

Die Finanzverwaltung erlaubt keine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR).

Diese Regelung wurde vom BFH bestätigt:

BFH-Urteil vom 12.07.2017, VI R 36/15

Steuerrat: So holen Sie das Beste aus der Maßnahme heraus
  • Lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit des Fahrstuhls schriftlich bescheinigen.
  • Prüfen Sie, ob Sie andere abziehbare Kosten bündeln können, um den Steuerabzug effektiver zu nutzen.
  • Erwägen Sie ggf. die Verschiebung der Zahlung in ein Jahr mit höherem Einkommen, um den vollen Effekt zu erzielen.
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