Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?
Grundsätzlich absetzbar sind Schäden an Hausrat oder Kleidung, wenn sie durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Diebstahl, Unwetter oder Überschwemmung) zerstört oder unbrauchbar gemacht wurden.
Voraussetzungen
- Es müssen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden sein.
- Versicherungsleistungen und öffentliche Beihilfen sind abzuziehen.
- Der Restwert beschädigter Gegenstände ist zu berücksichtigen (maßgeblich ist der Zeitwert).
- Wiederbeschaffung oder Reparatur müssen erfolgen.
- Nur existenziell notwendige Gegenstände sind absetzbar (z. B. Küche, Schlafzimmer).
- Schäden im Keller oder Dachboden sind in der Regel nicht absetzbar.
- Luxusgüter wie Kunstwerke oder teure Möbel sind ausgeschlossen – Ausnahmen bei Alltagsnotwendigkeit (z. B. Familienauto).
Einschränkungen
Ohne angemessene Versicherung (z. B. Hausratversicherung) erkennt das Finanzamt Schäden meist nicht an. Zumutbare Schutzmaßnahmen müssen selbst getroffen werden. Eine Versicherung gegen Elementarschäden (z. B. Hochwasser) zählt nicht zu den Standardversicherungen.
Steuerliche Berücksichtigung
- Nur die tatsächlichen Ausgaben sind absetzbar.
- Davon wird die zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
- Die Eigenbelastung beträgt 1–7 % der Einkünfte – abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
Sonderfall: Flutkatastrophe 2021
Bei außergewöhnlichen Naturkatastrophen wie der Flut 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen gelten steuerliche Erleichterungen. Diese werden im sogenannten Katastrophenerlass geregelt und gelten für Betroffene und Unterstützer.
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