Field help:
   		  		    (2017)		  
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  			                Geben Sie eine Bezeichnung an, z.B. die Art der ausgeübten Tätigkeit oder den Namen des Dienstleisters.
Es muss sich um Arbeiten im Haushalt handeln, die Haushaltsmitglieder gewöhnlich auch selbst erledigen könnten. Darunter fallen unter andere:
- Wohnungsreinigung durch eine selbständige Putzhilfe
 
- Kochen, Bügeln, Kinderbetreuung durch eine selbständige Haushaltshilfe
 
- Fensterreinigung durch einen Fensterputzer
 
- Treppenhausreinigung
 
- Umzugsfirma
 
- Gartenarbeiten durch einen selbständigen Gärtner
 
- Haushaltsarbeiten durch eine Dienstleistungsagentur (z. B. Briefkasten leeren, Blumen gießen)
 
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
 
Wichtig: Wird die Dienstleistung nicht in Ihrem Haushalt ausgeführt, wird das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen jemand bei den Einkäufen hilft oder diese für Sie erledigt. Auch eine Tagesmutter, die die Kinder bei sich zuhause betreut, oder die Kosten für Ihre Wäsche, die in der Wäscherei gewaschen wird, werden nicht anerkannt.