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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?

Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.

Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können benötigt die Pensionsstelle im Landesverwaltungsamt Berlin Ihre persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale, Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträge und ggf. ein Faktor bei Steuerklasse IV), die für das Jahr 2010 letztmalig auf einer Lohnsteuerkarte bzw. für die Jahre 2011 und 2012 ggf. auf einer vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung bescheinigt wurden.

Anstelle der Lohnsteuerkarte kann die Pensionsstelle seit dem Jahr 2013 mittels Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer sowie Ihres Geburtsdatums Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung

( E lektronische Lohn St euer A bzugs M erkmale – ELSTAM) abrufen.

Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Dienstbezüge. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.

Ab dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich behandelt werden.

Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht.

Auch der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € wurde auf 102 € (wie bei Rentnern) abgesenkt; zum Ausgleich wurde ein sog. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenso wie der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 jährlich abgeschmolzen wird.

Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.

Eine Neuberechnung ist jedoch vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.

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