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(2025) Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?

Was wird nach § 10f EStG steuerlich gefördert?

Nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie bestimmte Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Das gilt insbesondere für:

  • Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten (§ 177 BauGB),
  • Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen besonders schützenswert sind,
  • Baumaßnahmen an Baudenkmalen, wenn diese offiziell bescheinigt wurden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  • Sie haben die Baumaßnahmen selbst bezahlt.
  • Die Maßnahmen dienen dem Erhalt oder der Modernisierung des Gebäudes.
  • Sie erhalten eine Bescheinigung der Gemeinde oder Denkmalbehörde, dass die Maßnahmen im Sinne des Gesetzes durchgeführt wurden.
Wann können Sie die Steuervergünstigung geltend machen?

Die Vergünstigung kann erst nach Abschluss der Baumaßnahmen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Was gilt bei Miteigentum?

Steht das Gebäude im Miteigentum (z. B. mit Geschwistern oder anderen Personen), tragen Sie in der Steuererklärung nur Ihren eigenen Anteil der Aufwendungen ein. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können die Begünstigung für zwei Objekte in Anspruch nehmen, sofern sie nicht dauernd getrennt leben.

Wichtige Einschränkungen (Objektbeschränkung)
  • Die Steuervergünstigung nach § 10f EStG kann nur für ein einziges Objekt und einmal im Leben beansprucht werden.
  • Wenn Sie die Vergünstigung für ein Gebäude genutzt haben, können Sie sie nicht nochmals für ein anderes Gebäude geltend machen.
  • Eine Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn bereits erhöhte Absetzungen nach §§ 82g oder 82i EStDV für dasselbe Gebäude genutzt wurden.
Beispielhafte Gerichtsentscheidung (BFH-Urteil vom 24.05.2023, X R 22/20)

Ein Steuerpflichtiger hatte zwischen 2006 und 2013 Erhaltungsmaßnahmen an seinem Eigenheim durchgeführt und dafür die Steuervergünstigung nach § 10f EStG genutzt. In den Jahren 2014 und 2015 wollte er die Förderung erneut für eine andere, denkmalgeschützte Wohnung beantragen. Das Finanzamt lehnte ab, und der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung:

  • Die Steuervergünstigung gilt nur einmalig für ein Objekt.
  • Nicht genutzte Jahre innerhalb des Begünstigungszeitraums verfallen ggf.
  • Eine spätere Nutzung der Vergünstigung für ein anderes Gebäude ist nicht möglich.
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