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   		  		    (2015)		  
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  			                Geben Sie an, welche Aufwendungen im Rahmen der Fortbildung entstanden sind.
Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen insbesondere
- Schulgeld
- Honorare
- Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
- Zulassungs- und Prüfungsgebühren
- Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
- Berufskleidung (Arbeitskittel)
- Fachliteratur, Fachzeitschriften und -zeitungen
- Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
- Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
- Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
- Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
- Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal