Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?
Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wird die gesetzliche Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert. Das bedeutet, dass ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, während der Rest steuerfrei bleibt. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts.
Besteuerungsanteil:
- Renteneintritt vor 2005: 50 % steuerfreier Anteil.
- Renteneintritt 2005 bis 2025: Der Besteuerungsanteil steigt jedes Jahr. Für 2025 beträgt er 83,5 %.
- Renteneintritt ab 2026: Der Anteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte und erreicht ab 2058 dann 100 %.
Berechnung des Rentenfreibetrags:
- Im ersten und zweiten Rentenjahr wird die Rente mit dem festgelegten Besteuerungsanteil versteuert.
- Ab dem dritten Jahr bleibt der Rentenfreibetrag konstant und lebenslang unverändert.
- Rentenerhöhungen sind ab dem dritten Jahr voll steuerpflichtig.
Beispiel
Hans Müller ging 2009 in Rente und erhielt 2025 eine Rente von 12.000 Euro. Bei einem Besteuerungsanteil von 58 % sind 6.960 Euro steuerpflichtig. Sein Freibetrag beträgt 5.040 Euro. Solange seine Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) liegen, muss er keine Steuererklärung abgeben.
Werbungskosten:
- Das Finanzamt zieht automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ab.
- Höhere Ausgaben (z. B. Steuerberatung oder Rentenberatung) können geltend gemacht werden, müssen aber nachgewiesen werden.
Beispiel für 2024
Geht Herr Müller erst 2025 in Rente und bezieht eine Jahresrente von 15.000 Euro, wären 12.525 Euro steuerpflichtig (83,5 %). Da er den Grundfreibetrag überschreitet, müsste er eine Steuererklärung abgeben.
Wichtig: Der Rentenfreibetrag bleibt auch bei Rentenanpassungen gleich und bezieht sich auf einen festen Betrag. Künftige Rentenerhöhungen müssen daher voll versteuert werden.

Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?
Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?
Das Alterseinkünftegesetz von 2005 regelt die Besteuerung von Renten und betrifft sowohl Rentner, die bereits 2005 in Rente waren, als auch zukünftige Rentner. Die steuerliche Belastung für Neurentner steigt jedes Jahr, gleichzeitig gibt es jedoch auch Vorteile für Arbeitnehmer durch steuerlich begünstigte Altersvorsorge.
Steuerlich begünstigte Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorge anerkannt, insbesondere die Basis-Rente oder Rürup-Rente. Beiträge zu privaten Rentenversicherungen sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie eine lebenslange Rente bieten. Der Versicherte muss bei Rentenbeginn mindestens 60 Jahre alt sein. Für Verträge ab 2012 darf die Rentenzahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen. Dies stellt sicher, dass die Produkte ausschließlich der Altersvorsorge dienen.
Besteuerung von Renten
Seit 2005 werden 50 % der Alterseinkünfte besteuert. Zwischen 2006 und 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil für Neurentner jedoch nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich. Renten, die ab 2025 beginnen, haben somit einen Besteuerungsanteil von 83,5 %. Der volle Besteuerungsanteil von 100 % wird erstmals 2058 erreicht.
Urteil zur Doppelbesteuerung
Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung von Renten nur in Einzelfällen möglich ist. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens, auch den begrenzten Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen und die teilweise Steuerbefreiung der Renten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im November 2023 die Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Urteile abgewiesen, da sie nicht hinreichend begründet waren.
Was folgt für Betroffene?
Das Bundesfinanzministerium hat verfügt, Steuerbescheide in Sachen "Rentenbesteuerung" ab sofort nicht mehr vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).
Aber: Aktuell befasst sich der BFH erneut mit einer möglichen Doppel- oder Übermaßbesteuerung von Renten (Az. X R 9/24). Rentner sollten daher ihre Einsprüche aufrechterhalten oder neu einlegen.
Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?
Was ist eine gesetzliche Leibrente?
Eine gesetzliche Leibrente ist eine gleichbleibende Zahlung, die lebenslang an eine Person gebunden ist. Dazu zählen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Diese Renten werden nur teilweise besteuert, wobei der Besteuerungsanteil vom Jahr des Rentenbeginns abhängt.
Besteuerungsanteil und steuerfreier Rentenbetrag
Wenn Sie 2025 in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente 83,5 %. Der steuerfreie Teil der Rente wird im Folgejahr des Rentenbeginns festgelegt und bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer unverändert. Rentenerhöhungen, die aufgrund von Anpassungen erfolgen, werden jedoch in voller Höhe versteuert.
Mitteilung ans Finanzamt
Rentenbezieher können bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anfordern. Diese Mitteilung enthält die relevanten Daten für die Steuererklärung und wird in den folgenden Jahren automatisch zugesandt. Ein zusätzlicher Eintrag des Besteuerungsanteils in der Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Arten von Leibrenten
Zu den Leibrenten gehören insbesondere:
- Altersrenten
- Erwerbsminderungsrenten
- Berufsunfähigkeitsrenten
- Witwen-/Witwerrenten
- Waisenrenten
- Erziehungsrenten
Auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld oder Abfindungen von Kleinbetragsrenten sind anzugeben.
Sonderregelungen für Verfolgte des NS-Regimes
Sollten in der Rentenberechnung Zeiten aufgrund von Verfolgung im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) berücksichtigt worden sein, informieren Sie das Finanzamt formlos. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter anerkannt war. Das Finanzamt prüft, ob diese Renten steuerfrei sind.
Was ist eine gesetzliche Leibrente?
What income-related expenses can I claim as a pensioner?
Even as a pensioner, you can claim expenses related to your pension as income-related expenses in your tax return. If your income-related expenses total less than 102 Euro, it is not worth entering them. The tax office automatically applies an income-related expenses allowance of 102 Euro, which is immediately deducted from your income. This allowance is applied jointly for all pensions and all income that must be declared under other income. It is an annual amount that is not reduced, even if the conditions did not apply for the entire year or if there was no income for the whole year. The income-related expenses allowance is personal and is available to each spouse separately as soon as they have the relevant income.
Tip: If you have higher expenses exceeding the allowance of 102 Euro, it is definitely worth entering them. However, you should also have the evidence ready and enclose it with your tax return. If you have expenses for a tax advisor, the tax office will only recognise the costs as income-related expenses if they are related to your pension. Therefore, ask your tax advisor to specify separately in their invoice the part that directly relates to your pension.
You can claim the following as income-related expenses:
- pension advisor,
- lawyer in pension disputes,
- tax advisor (only for form R), and also
- costs related to applying for a pension (travel expenses, office supplies, postage, telephone costs)
- court fees if the case concerns your pension
- union fees you pay as a pensioner
- flat-rate account maintenance fee of 16 Euro per year
If you are unsure whether the tax office will recognise a particular expense, simply declare it and enclose the evidence. The tax officer will decide.
What income-related expenses can I claim as a pensioner?