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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Field help: Other withdrawal of property, usage and services

Tragen Sie hier Privatanteile für Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen ein, z. B. Warenentnahmen, private Telefonnutzung, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Mitarbeiter des Betriebs.

Es handelt sich hierbei um sogenannte unentgeltliche Wertabgaben (Privatentnahmen). Diese sind steuerlich zu erfassen:

  • Sachentnahmen (z. B. Waren, Gegenstände) sind mit dem Teilwert anzusetzen.
  • Aufwandsentnahmen (z. B. Arbeitsleistungen) sind mit den Selbstkosten zu bewerten.

Hinweis: Der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist eine Schätzgröße. Er entspricht dem Betrag, den ein Käufer im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde, wenn er den Betrieb fortführt. In der Regel entspricht er dem Verkehrs- bzw. Marktwert.

Da die zugehörigen Kosten bereits als Betriebsausgaben erfasst wurden, müssen Privatentnahmen als Nettobeträge als Betriebseinnahmen verbucht und mit Umsatzsteuer belastet werden. Die Umsatzsteuer zu den Privatentnahmen ist in Zeile 16 einzutragen.

Voraussetzung für die Umsatzbesteuerung: Die entnommenen Gegenstände oder Leistungen müssen dem Unternehmen zuvor zugeordnet und mit Vorsteuer belastet worden sein. Diese Zuordnung wird durch den Vorsteuerabzug dokumentiert. Bei Entnahmen von Gegenständen ohne Umsatzsteuer (z. B. privat gekauft) fällt keine Umsatzsteuer an.

Typische Beispiele für Privatentnahmen:

  • Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ins Privatvermögen, z. B. Pkw, Computer, Maschinen, Gebäude
  • Private Nutzung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeugs
  • Private Nutzung eines betrieblichen Telefons oder Telefonanschlusses
  • Private Nutzung eines Teils des betrieblichen Gebäudes
  • Entnahme von Waren oder Gegenständen mit dem entsprechenden Buchwert
  • Unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter (außer Aufmerksamkeiten unter 40 Euro)
  • Nutzungs- und Leistungsentnahmen, z. B. Arbeit von Betriebsmitarbeitern für private Zwecke
  • Geldentnahmen, z. B. privat veranlasste Abhebungen vom Geschäftskonto oder Barentnahmen
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