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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?

Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG an. Dazu zählen insbesondere:

  • Bewirtungskosten für Trauergäste (z. B. Leichenschmaus)
  • Anschaffung von Trauerkleidung für die Beisetzung oder Trauerzeit
  • Reisekosten von Angehörigen zur Teilnahme an der Bestattung

Diese Aufwendungen gelten als allgemeine Lebenshaltungskosten und sind nicht steuerlich abziehbar.

Keine Anerkennung von Bestattungsvorsorgeaufwendungen

Auch Ausgaben für die eigene Bestattungsvorsorge – zum Beispiel durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. 

Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

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