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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): How are profits and losses from gold sales treated for tax purposes?

Wenn Sie Goldmünzen oder Goldbarren verkaufen, handelt es sich steuerlich um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dabei ist vor allem entscheidend, wie lange Sie das Gold vor dem Verkauf besessen haben:

Verkauf innerhalb von 12 Monaten

Haben Sie das Gold weniger als ein Jahr vor dem Verkauf gekauft, sind Gewinne bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Wichtig: Diese 600-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das heißt: Sobald Ihr Gewinn 600 Euro überschreitet, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – und zwar als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 2 EStG).

Verluste aus solchen Geschäften dürfen nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – entweder im selben Jahr oder im Rahmen eines Verlustvor- oder -rücktrags.

Verkauf nach mehr als 12 Monaten

Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn vollständig steuerfrei. Verluste in diesem Fall bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Ein Beispiel: Wer 999 Euro Gewinn erzielt, zahlt keine Steuer. Bei einem Gewinn von 1.000 Euro oder mehr ist der volle Betrag steuerpflichtig.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie in der „Anlage SO“ Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen – auf der Rückseite. Die Abgabe dieser Anlage ist allerdings nur erforderlich, wenn die Gewinne mindestens 600 Euro betragen.

Sonderregelung für Ehepaare

Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person. Ehepartner können also nicht gemeinsam 1.200 Euro steuerfrei erzielen. Wenn der Verkauf über ein gemeinsames Konto abgewickelt wird, werden die Gewinne in der Regel je zur Hälfte auf beide verteilt (Eintrag in Zeile 47 der Anlage SO).

Steuerliche Behandlung von Xetra-Gold und ähnlichen Produkten

Einige Anleihen – wie etwa Xetra-Gold – gewähren kein Geld, sondern das Recht auf Lieferung von physischem Gold. Steuerlich werden diese Wertpapiere mittlerweile wie echtes Gold behandelt.

Urteil des Bundesfinanzhofs zu Xetra-Gold

Bereits 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf oder die Einlösung von Xetra-Gold-Anleihen nach mehr als einem Jahr steuerfrei ist. Der BFH stellte dabei klar, dass die Anleihe steuerlich wie physisches Gold behandelt wird (Urteile vom 12.05.2015 – VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).

Dieses Urteil wurde 2020 bestätigt: Gewinne aus dem Verkauf solcher Anleihen gelten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, sondern fallen unter das private Veräußerungsgeschäft – mit den oben beschriebenen steuerlichen Folgen.

Neue Rechtsprechung zu Gold-Warrants

Mit Urteil vom 03.06.2025 (Az. VIII R 5/24) hat der BFH entschieden, dass bei der Einlösung sogenannter Gold-Warrants steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen können – auch wenn die Forderung nicht in Geld, sondern durch Goldlieferung erfüllt wird.

Im konkreten Fall hatte der Kläger Zertifikate erworben, die ihm bei Fälligkeit die Wahl ließen: Geld oder Gold-Warrants. Der Kläger wählte Gold, ließ sich das Gold gutschreiben und verkaufte es später. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtige Einkünfte.

Entscheidung des BFH
  • Die Einbuchung der Gold-Warrants ins Depot war steuerneutral.
  • Die spätere Gutschrift von physischem Gold auf dem Metallkonto galt jedoch als steuerpflichtige Einlösung einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Entscheidend war der Wert des gutgeschriebenen Goldes abzüglich der Anschaffungskosten der Warrants.

Auch in ähnlichen Verfahren (BFH-Urteile vom 03.06.2025 – VIII R 23/24 und 01.07.2025 – VIII R 33/23) wurde diese Rechtsauffassung bestätigt.

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