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Feldhilfe: (2015) AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter

Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile in Betracht. Das Steuerrecht enthält keine Definition des immateriellen Wirtschaftsguts. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind

  • Rechte, Möglichkeiten, besondere Vorteile für den Betrieb,
  • zu deren Erlangung Aufwendungen gemacht wurden,
  • die dem Betrieb über den Bilanzstichtag hinaus zugute kommen,
  • die einer besonderen Abgrenzung und Bewertung fähig sind und
  • für die der Erwerber des Betriebes ein besonderes Entgelt ansetzen würde.

Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar oder nicht abnutzbar sein:

  • Abnutzbar und damit abschreibungsfähig sind nur bestimmte Werte und nur dann, wenn sie entgeltlich erworben wurden, z. B.
    • entgeltlich erworbener Firmen- oder Praxiswert,
    • entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), Nutzungsrechte, Software.

Solche Wirtschaftsgüter können nur linear abgeschrieben werden. Außerdem kann eine außergewöhnliche Abschreibung in Betracht kommen. Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert und daher auch nicht abgeschrieben werden. Vielmehr sind die Ausgaben dafür sofort als Betriebsausgaben absetzbar.

  • Nicht abnutzbar sind beispielsweise
    • entgeltlich erworbene Verkehrskonzessionen,
    • entgeltlich erworbener Domain-Name,
    • bei Ärzten: entgeltlich erworbene kassenärztliche Zulassung.

Die Anschaffungskosten können nicht abgeschrieben werden, sondern sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

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